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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB Stand Januar 2024)

Allgemeines

  • Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferung“, „Liefergegenstand“ oder „Lieferumfang“ genannt) der MZ-SoftwareTechnik GmbH (nachfolgend „MZ-SoftwareTechnik“ genannt).
  • Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftlichkeit. Als schriftlich gelten Briefe, Protokolle, Zeichnungen, Pläne, Telefax, E-Mail und andere Übertragungsformen, welche den Nachweis durch Text oder Bild ermöglichen.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Statt einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung möglichst entspricht und mit dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbar ist.
  • Alle Vereinbarungen und rechtsrelevanten Erklärungen der Vertragsparteien – ursprünglich oder nachträglich vereinbart – bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zusätzlich zur Schriftlichkeit einer handschriftlichen rechtsgültigen Unterzeichnung der Vertragsparteien.

Vertragsabschluss

  • Der Vertrag mit dem Besteller gilt nach der schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch MZ-SoftwareTechnik als abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Sofern im Angebot / in der Offerte nichts anderes angegeben ist, beträgt die Angebotsgültigkeit dreißig Tage ab Ausgabedatum.
  • Unterzeichnet MZ-SoftwareTechnik mit dem Kunden oder Besteller ein Dokument, welches als „Werkvertrag“, „Vertrag“ oder ähnlich bezeichnet ist, entfällt die Bestell- oder Auftragsbestätigung.

Umfang und Ausführung der Leistungen

  • Der Besteller ist verpflichtet, der MZ-SoftwareTechnik sämtliche Informationen, Angaben und Unterlagen, welche für die Ausführung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig, richtig, vollständig und in angemessener Form zur Verfügung zu stellen.
  • Er hat die MZ-SoftwareTechnik GmbH namentlich auf besondere technische, ortsspezifische und vertragliche Voraussetzungen und Vorschriften aufmerksam zu machen und muss angeben, unter welchen Bedingungen das vereinbarte Ergebnis angestrebt wird.
  • Unterlässt der Besteller solche Angaben, behält sich die MZ-SoftwareTechnik das Recht vor, diese nachträglich zusätzlich geltend zu machen.
  • Zur Definition des geschuldeten Leistungs- und Lieferumfangs dient die Auftrags- bzw. Bestellbestätigung inkl. der darin aufgeführten Beilagen. Sämtliche Lieferungen und Leistungen, welche nicht explizit in der Bestellbestätigung oder in den darin aufgeführten Beilagen enthalten sind, sind durch die MZ-SoftwareTechnik nicht geschuldet.
  • Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen oder die Dienstleistungen die gleichen Zwecke erfüllen.

Erfüllungsort

  • Wurde von den Vertragsparteien kein besonderer Erfüllungsort vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Geschäftssitz der MZ-SoftwareTechnik GmbH.

Termine

  • Termine sind nur verbindlich, wenn diesen von MZ-SoftwareTechnik ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Die Einhaltung der zugesicherten Termine setzt die termingerechte Erfüllung der Verpflichtungen seitens des Bestellers voraus.
  • Sollte der Besteller seinen Verpflichtungen aus Gründen, die MZ-SoftwareTechnik nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen oder wird dadurch die MZ-SoftwareTechnik bei der vertragsgerechten Erfüllung gehindert, so wird MZ-SoftwareTechnik von den vertraglich zugesicherten Terminen entbunden.

Hinderungsgründe können z.B. sein:

  • Der Stand der baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten gestattet keinen rechtzeitigen Start der Arbeiten;
  • Falls notwendige Vorarbeiten oder Lieferungen und Leistungen seitens des Bestellers mangelhaft oder ausgeblieben sind;
  • Der Besteller die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig zustellt;
  • Aufgrund fehlerhafter Angaben der örtlichen Verhältnisse ein Weiterführen der Arbeiten nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist.

Höhere Gewalt

  • Fälle höherer Gewalt berechtigen die MZ-SoftwareTechnik, die Erbringung ihrer Leistungen so lange auszusetzen, wie das Ereignis und das Beseitigen der direkten Folgen daraus andauern. Solche Verzögerungen berechtigen den Besteller nicht zum Widerruf oder zur Kündigung des Vertrages und begründen keinen Schadenersatzanspruch.
  • Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche weder die MZ-SoftwareTechnik noch der Besteller zu vertreten haben und durch welche der MZ-SoftwareTechnik die Erbringung der Lieferungen und Leistungen unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird. Darunter fallen z.B. Streiks, Aussperrungen, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, Pandemien, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmängel etc.

Vorschriften, Normen und Richtlinien im Bestimmungsland

  • Der Besteller hat MZ-SoftwareTechnik spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
  • Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser MZ-SoftwareTechnik gemäß Ziff. 7.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Weiterführende Regelwerke, Richtlinien und Normen, welche nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben sind, sind explizit schriftlich zu vereinbaren.

Prüfung und Abnahme

  • Sofern nichts anderes vereinbart wurde, fordert die MZ-SoftwareTechnik nach Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen oder Erbringung sämtlicher Liefergegenstände und unter Wahrung einer angemessenen Frist den Kunden zur gemeinsamen Prüfung und Abnahme auf. Unterbleibt die gemeinsame Prüfung unter Berücksichtigung der Frist, so gilt der Liefergegenstand mit dem Verstreichen der Frist als vorbehaltslos abgenommen. Allfällige Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
  • Sollte der Kunde zum Zeitpunkt der Prüfung verhindert sein, so hat er das Recht, eine einmalige Fristverlängerung, um die angesetzte Frist zu verlangen oder kann eine einmalige Neuansetzung der Prüfung fordern, sofern dadurch die restlichen Lieferungen und Leistungen der MZ-SoftwareTechnik unberührt bleiben. Das Recht zur Fristverlängerung oder Prüfungs- und Abnahmeverschiebung erlischt mit dem Verstreichen der durch MZ-SoftwareTechnik ursprünglich angesetzten Frist.
  • Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen (vorbehältlich Ziff. 8.3) einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt folgendes: MZ-SoftwareTechnik hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.
  • Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und MZ-SoftwareTechnik oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller die Annahme verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
  • Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind durch MZ-SoftwareTechnik unverzüglich zu beheben. Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller MZ-SoftwareTechnik Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere Abnahmeprüfung statt.
  • Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Vertragsparteien diesbezüglich eine Investitionsminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese von MZ-SoftwareTechnik verlangen.
  • Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Maße brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. MZ-SoftwareTechnik kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

Gewährleistung und Haftung für Mängel

  • Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten (Mehrschichtbetrieb: 6 Monate) ab Abnahme der gelieferten Waren und Werke, ausgenommen bei absichtlich verschwiegenen Mängeln. Durch den Besteller entdeckte Mängel sind innert einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich zu rügen. Andernfalls verwirken die aus der Gewährleistung hervorgegangenen Rechte.
  • Nach schriftlicher Anzeige von Mängeln unter Ansetzung einer angemessenen Behebungsfrist ist MZ-SoftwareTechnik verpflichtet, alle Mängel, welche die Funktion des Werkes beeinträchtigen, durch Nachbesserungsmaßnahmen ihrer Wahl zu beheben. Diese können in den Räumlichkeiten der MZ-SoftwareTechnik oder beim Besteller durchgeführt werden.
  • Sollte keine Nachbesserung möglich sein, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Investitionsminderung, jedoch höchstens 15% des Investitionswertes des vom Mangel betroffenen Teils des Liefergegenstandes. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass das betroffene Teil unbrauchbar ist, hat der Besteller das Recht, die Annahme des entsprechenden Teils zu verweigern.
  • Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die nicht durch die MZ-SoftwareTechnik zu vertreten sind, wie z.B. auf vom Besteller beigestellte Materialien oder vom Besteller vorgeschriebene Konstruktionen / Ausführungen, natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung der Benutzerdokumentation, zweckwidrige oder übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Eingriffe des Bestellers oder Dritter, extreme Umgebungseinflüsse und dergleichen.
  • Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen, wenn der Besteller, die in den Vertragsunterlagen und in der Betriebsanleitung enthaltenen Vorschriften nicht einhält oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, welche durch den Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt die MZ-SoftwareTechnik die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung der betreffenden Unterlieferanten. Gänzlich ausgeschlossen ist der Ersatz von indirekten Schäden wie entgangener Gewinn und andere Vermögensschäden.
  • Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet MZ-SoftwareTechnik nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Ansonsten haftet MZ-SoftwareTechnik im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, die dem Kunden nachweisbar durch Verschulden von MZ-SoftwareTechnik entstehen. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen.

Eigentum und Vertraulichkeit

  • Die von der MZ-SoftwareTechnik an den Kunden übergebenen geistigen Werke wie Dokumente, Projekte, Zeichnungen, Programme, Konzepte, Analysen usw. bleiben Eigentum der MZ-SoftwareTechnik. Sie dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung durch die MZ-SoftwareTechnik keinen Drittpersonen, insbesondere Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Im Übertretungsfall ist der MZ-SoftwareTechnik der effektive Aufwand, mindestens jedoch 10% der Offertsumme als Schadensersatz zu entrichten.
  • Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen zum Schutz des Eigentums der MZ-SoftwareTechnik mitzuwirken. Sämtliche Urheberrechte an den dem Kunden überlassenen Dokumenten, Waren, Werken, Programmen usw. verbleiben bei der MZ-SoftwareTechnik oder ihren Lizenzgebern. Auch dann, wenn der Besteller daran nachträglich Modifikationen vornimmt. Der Besteller darf zur Archiv- und Sicherheitszwecken höchstens drei Kopien erstellen. Eine darüberhinausgehende Anfertigung von Kopien oder die anderweitige Verwendung bedarf der Zustimmung der MZ-SoftwareTechnik.

Investitionen

  • Die MZ-SoftwareTechnik ist berechtigt, eine Preisanpassung geltend zu machen, wenn sich am Lieferumfang Änderungen ergeben, welche auf fehlende oder mangelhafte Angaben des Bestellers zurückzuführen sind. Insbesondere betrifft dies unvollständige oder nicht gelieferte Informationen durch den Kunden oder Verhältnisse, welche nicht den Tatsachen entsprochen haben.
  • MZ-SoftwareTechnik behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialkosten ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der beiliegenden Gleitpreisformel. Ohne weitere Vereinbarung verstehen sich die offerierten Preise für die Lieferungen in Schweizerfranken (CHF) ohne MwSt., Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation/Montage, Inbetriebnahme, Schulungen etc.
  • Eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist nur durch Zustimmung der MZ-SoftwareTechnik oder durch ein rechtskräftiges Urteil eines schweizerischen Gerichts zulässig. MZ-SoftwareTechnik behält sich das Recht vor, dem Kunden allfällige Aufwendungen und Gebühren für Mahnungen (Mahngebühren) in Rechnung zu stellen.

Zahlungsbedingungen

  • Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage nach Rechnungsstellung. Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller ohne vorgängige Mahnung ab dem 31. Tag einen Verzugszins von 10% p.a. zu entrichten.
  • Ein Zahlungsverzug berechtigt die MZ-SoftwareTechnik zur Unterbrechung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen. Der Besteller verzichtet in diesem Fall auf eine Geltendmachung allfälliger Haftungs- und Schadensersatzansprüche, welche sich daraus ergeben. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil von MZ-SoftwareTechnik ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
  • Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil von MZ-SoftwareTechnik Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
  • Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäß geleistet werden, ist MZ-SoftwareTechnik berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss MZ-SoftwareTechnik aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist MZ-SoftwareTechnik ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten oder bereits gelieferte Liefergegenstände vom Besteller zurückzuverlangen, dies bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und MZ-SoftwareTechnik genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält MZ-SoftwareTechnik keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

Haftung

  • Die MZ-SoftwareTechnik haftet für unmittelbare und direkte Schäden, welche MZ-SoftwareTechnik bei der Vertragserfüllung nachweislich schuldhaft verursacht hat, bis zu einem Betrag von maximal und gesamthaft CHF 100’000.- (Einhunderttausend Schweizerfranken).
  • Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Grund sind im gesetzlich zulässigen Umfang vollumfänglich wegbedungen, so insbesondere die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden wie z.B. Umsatzausfälle, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen etc.
  • Die Haftung für Personenschäden bleibt unbeschränkt.
  • Das Wandlungsrecht ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  • Sofern mit dem Besteller schriftlich nichts anderes vereinbart, übernimmt MZ-SoftwareTechnik keine Haftung für bauseits erbrachte Lieferungen und Leistungen.

Datenschutz

  • Personendaten, insbesondere Daten über Unternehmen, Kunden und Mitarbeiter dürfen bearbeitet werden, soweit es für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist. Beide Parteien beachten dabei die Regeln des Datenschutzes und treffen dafür die geeigneten organisatorischen und technischen Vorkehrungen.
  • Jede Partei ist verantwortlich für eine zuverlässige Sicherung der eigenen Daten sowie jener Daten, welche für die Leistungserbringung benötigt werden. Der Kunde wird rechtzeitig alle Daten sichern, bevor ein Mitarbeiter des Lieferanten auf seine Informatik zugreifen kann.

Geheimhaltung

  • Beide Parteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. In ihrer angestammten Tätigkeit darf aber jede Partei Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

  • Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, ist der Gerichtsstand für den Besteller und MZ-SoftwareTechnik der Sitz von MZ-SoftwareTechnik. MZ-SoftwareTechnik ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
  • Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des Kollisions- und Wiener Kaufrechts.